Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen den Kun-den und der PHARMA MEDICA AG (nachstehend PM), soweit keine speziellen Vereinbarungen getroffen wurden.

1. Offerten

Offerten, die keine Gültigkeitsfrist aufweisen, sind unverbindlich.

2. Vertragsabschluss

2.1. Ein Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, wenn PM die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat, sei es durch direkte Faktura oder durch Auftragsbestäti-gung.

2.2. Offerten von PM sind vertraulicher Natur und dürfen nur solchen Personen zur Ein-sicht überlassen werden, welche die Offerten tatsächlich bearbeiten.

3. Umfang und Lieferung

3.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung, wie unter Artikel 2.1 beschrieben, massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht aufgeführt sind, werden separat berechnet.

3.2. Angaben und Abbildungen in Druckschriften, technischen Unterlagen wie Be-schreibungen, Zeichnungen, Prospekten und dergleichen sind unverbindlich.

4. Preise

4.1. Sofern in der Offerte keine anderslautende Preisgestaltung vermerkt ist, verstehen sich die Preise in Schweizerfranken, ab Werk EXW (Incoterms 2010), d.h. insbe-sondere exklusive Mehrwertsteuer, Versand, Transport, Verpackung, Versiche-rung.

4.2. Preise mit Jahresrabattierung gemäss laufenden Rahmenverträgen sind durch ent-sprechenden Hinweis auf Offerte- oder Auftragsbestätigung und Rechnung ge-kennzeichnet, sofern sich der Rabatt zum Zeitpunkt der Dokumenterstellung kalku-lieren lässt.

  1. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungspflicht des Kunden gilt erst nach Eingang des Kaufpreises und allfälli-ger Nebenforderungen als erfüllt, vorausgesetzt, der bezahlte Betrag steht PM zur freien Verfügung.

5.2. PM behält sich vor, bei Zahlungsverzögerung ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zu verlangen. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur ver-tragsgemässen Bezahlung nicht aufgehoben.

5.3. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Ab-nahme der Lieferung aus Gründen, die PM nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

6. Retouren Regelung

6.1. Die Pharma Medica AG verkauft lediglich Ware, deren Haltbarkeitsdatum mindes-tens 6 Monate beträgt. Bei Produkten unter 6 Monaten Haltbarkeit wird deshalb keine Rücknahme vorgenommen.

6.2. Retouren von Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte): diese Produkte dür-fen maximal 10 Tage nach Auslieferung wieder zurück genommen werden. Zwin-gend ist eine schriftliche Bestätigung, dass die Heilmittel immer bei einer Tempera-tur von 15 ° - 25 °C gelagert wurden.

7. Musterregelung Arzneimittel

7.1. Es muss immer eine schriftliche Anforderung des Arztes vorliegen (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Arzneimittel-Werbeverordnung [AWV]). Wenn die schriftliche Anforde-rung vor dem Arztbesuch des Pharmareferenten vorlag, kann dieser als Überbrin-ger tätig werden.

7.2. Die spezifischen Angaben des Arzneimittels (Präparate Name, Dosierung, galeni-sche Form) und die Anzahl gewünschter Muster muss auf der schriftlichen Anfor-derung des Arztes aufgeführt werden.

7.3. Der Zweck der schriftlichen Anforderung liegt darin, dass auf diese Weise die an-tragsstellende Fachperson spezifisch ihr Interesse am Kennenlernen eines be-stimmten Präparates bekundet. Dies kann nur geschehen, wenn die schriftliche An-forderung individuell erfolgt. Die Arzneimittel-Werbeverordnung definiert den Zu-stellungsmodus einer derartigen Anfrage jedoch nicht. Solange also die Anforde-rung individuell erfolgt und sie als solche eingestuft werden kann, ist eine Anforde-rung von Musterpackungen auch per E-Mail und auch ohne eigenhändige Unter-schrift möglich.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung bleibt Eigentum von PM bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von PM erfor-derlich sind, mitzuwirken. PM behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt selbständig eintra-gen zu lassen.

9. Lieferfrist

9.1. Lieferfristen werden von PM aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Festlegung herrschen-den Lagerbestands- und Beschaffungsverhältnisse angegeben. Ändern sich diese Verhältnisse wesentlich, so steht PM das Recht zu, neue Liefertermine festzule-gen.

9.2. Die Lieferfrist beginnt am Tage des Bestellungseinganges, frühestens jedoch nach Erhalt definitiver Angaben über die bestellte Ware und einer allfällig vereinbarten Vorauszahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei deren Ablauf die Liefe-rung dem Spediteur übergeben wurde.

9.3. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert

bei nachträglicher Abänderung der Bestellung,
bei Auftreten unvorhergesehener Hindernisse wie höherer Gewalt, behördli-cher Verfügung, transport- oder lieferantenbedingter Verzögerung.
bei Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten, insbesondere der vereinbar-ten Zahlungsbedingungen durch den Kunden.
9.4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung, anderslautende, im Voraus schriftlich getroffene Ver-einbarungen ausgenommen.

10. Export

Die Lieferungen sind für die Verwendung in der Schweiz bestimmt. Exporte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung von PM getätigt werden. Dies gilt im Besonderen für Pro-dukte, welche durch die schweizerische Regierung mit einem Ausfuhrverbot belegt wurden.

11. Prüfung und Abnahme der Lieferung

11.1. Soweit dies üblich ist, wird jede Lieferung vor dem Versand geprüft. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

11.2. Erkennbare Mängel hat der Kunde umgehend nach Eingang der Lieferung PM schriftlich mitzuteilen.

11.3. Der Kunde hat die Lieferung innert 5 Werktagen nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als angenommen und akzeptiert.

12. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen - ausdrückliche schriftliche anderslautende Vereinbarungen vor-behalten - spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über, auch wenn die Lieferung franko, CIF, FOB oder unter ähnlicher Klausel erfolgt. Wird der Versand aus Gründen, die PM nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht, so wird die Liefe-rung unter Benachrichtigung des Kunden auf dessen Rechnung und Gefahr gelagert.

13. Transport und Versicherung

13.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ohne besondere Instruktionen, wird von der PM die am vorteilhaftesten erscheinende Versandart gewählt.

13.2. Besondere Wünsche betreffend Versand und Transport sind PM rechtzeitig be-kanntzugeben.

13.3. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und dem betreffenden Transporteur umgehend anzuzeigen.

13.4. Zusatzversicherungen gegen Schäden aller Art sind vom Kunden zu verlangen und gehen zu seinen Lasten.

14. Gewährleistung

14.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen vorbehältlich nachfolgender Präzisie-rungen.

14.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag der Auslieferung an den Kunden Eine all-fällige Verkürzung der Gewährleistungsfrist wird in der Regel in der Offerte aufge-führt. Der Hinweis in der Offerte oder Auftragsbestätigung auf den Kauf einer ge-brauchten Sache gilt als Verkürzung auf die gesetzliche Mindestfrist.

14.3. Für Schäden, welche durch normale Abnutzung, unsachgemässe Behandlung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Bean-spruchung sowie infolge anderer Gründe entstehen, welche die PM nicht zu vertre-ten hat, haftet sie nicht. Im Weiteren lehnt die PM jede Gewährleistung und Haftung ab, wenn der Käufer selbst oder durch nicht autorisierte Dritte und ohne schriftliche Zustimmung der PM Änderungen am Objekt vornimmt.

14.4. Transportschäden fallen nicht unter die Gewährleistung.

14.5. Jeder weitere Anspruch des Käufers wegen mangelhafter Lieferung resp. Nachlie-ferung oder Nachbesserung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung für die Lieferung enthält insbe-sondere keine Zusicherung für ihre kommerzielle Verwertbarkeit oder für ihre Eig-nung für einen bestimmten Verwendungszweck.

14.6. Die PM ist nicht gehalten, Gewährleistung zu erbringen, solange der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist.

15. Haftung

PM haftet für die vertragsgemässe Lieferung im Rahmen der Gewährleistung. Jede Haf-tung für direkten oder indirekten Schaden (insbesondere entgangenen Gewinn und An-sprüche Dritter), der sich aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen von PM oder aus dem Betrieb bzw. dem Betriebsstillstand der von PM gelieferten Produkte und Teile ergibt, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Profilbildung und Marketing

PM ist ermächtigt, Kundendaten und Daten von Drittquellen zu speichern, zu bearbeiten und zu nutzen und daraus Profile zu erstellen. Diese werden von PM insbesondere ge-nutzt, um Kunden gegebenenfalls individuelle Beratung, massgeschneiderte Angebote so-wie Informationen über Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen sowie für Marktforschungs-, Marketing- und Risikomanagementzwecke. Dies betrifft insbesondere folgende Daten: Stammdaten, Finanzdaten und Kundenbedürfnisse.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1. Es gilt schweizerisches Recht.

17.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Kunden und für PM ist 9325 Roggwil, Kan-ton Thurgau, Schweiz. Es steht PM aber auch das Recht zu, den Kunden an sei-nem Domizil zu belangen.

Roggwil, Mai 2016